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Gesetzlicher Mindestlohn für ausländische Betreuungskräfte in der häuslichen Pflege
zugleich Besprechung von BAG v. 24.06.2021 - 5 AZR 505/20, NZA 2021, 1398
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Verfasserangabe:
Lothar Knopp
Jahr:
2021
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Seit 1.1.2015 gilt das deutsche Mindestlohngesetz, das – bis auf wenige Ausnahmen – einen (Mindest-)Bruttolohn je Arbeitszeitstunde für Arbeitnehmer vorsieht. Ausgehend von seinem Inkrafttreten betrug seinerzeit der Mindestlohn 8,50 Euro/Zeitstunde und nunmehr seit 1.7.2021 9,60 Euro/Zeitstunde, Tendenz weiter steigend ab 1.1.2022 9,82 Euro/Zeitstunde. Gesonderte Regelungen zum Problemfall „ausländische Betreuungskräfte/Pflegehilfen“ in der häuslichen Pflege enthält das Gesetz nicht. Mit Urteil vom 24.6.2021 hat das BAG hier „klarstellende“ höchstrichterliche Feststellungen getroffen im Hinblick auf die grundsätzliche Anwendung des Mindestlohngesetzes auf ausländische Betreuungskräfte in der häuslichen Pflege, die von ihrem Arbeitgeber im jeweiligen Heimatland nach Deutschland zur Erbringung entsprechender Arbeitsleistungen entsandt werden. Das – auch zu erwartende – lauthallende „Echo“ auf besagte Gerichtsentscheidung ist dabei durchaus „zweigeteilt“, verschärft wird die von der Gesundheitspolitik nach wie vor hartnäckig ignorierte Problematik durch dieses Urteil aber allemal, mit absehbaren Folgen zum Nachteil betroffener Pflegebedürftiger in der häuslichen Pflege sowie für das gesamtwirtschaftliche Gemeinwohl. (Quelle: www.beck-online.beck.de)
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Lothar Knopp
Jahr:
2021
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Beschreibung:
H. 22, S. 1617 - 1620
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