wird in neuem Tab geöffnet
Neue Spielregeln für die Verwendung von Bilddateien von Arbeitnehmern
Maßnahmen und Compliance-Management
0 Bewertungen
Verfasserangabe:
Timon Grau ; Andreas Schaut
Jahr:
2015
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Etliche grundlegende Fragen sind im Arbeitnehmerdatenschutz mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung noch immer ungeklärt. Folgender Sachverhalt gab dem BAG nunmehr Gelegenheit, sich zumindest einiger dieser Fragen anzunehmen ( BAG , NZA 2015, NZA Jahr 2015 Seite 604 ): Der Arbeitgeber hatte einen Werbefilm auf seine Homepage eingestellt, in welchem der Arbeitnehmer, der zuvor schriftlich in die Verwendung von Filmaufnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Arbeitgebers eingewilligt hatte, auf einem Mitarbeitergruppenbild zu sehen war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärte der Arbeitnehmer den Widerruf seiner Einwilligung und klagte auf Entfernung des Videos von der Homepage. In seinem Urteil erteilt der 8. Senat des BAG der verbreiteten Ansicht in Literatur und Praxis, wonach Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht „freiwillig“ und damit nicht wirksam in die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten einwilligen könnten, eine (erfreuliche) klare Absage, stellt entgegen der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung ein Schriftformerfordernis für die Einwilligung in die Veröffentlichung von Arbeitnehmerbildnissen auf und unterwirft den Widerruf der einmal erteilten Einwilligung durch den Arbeitnehmer einem Begründungserfordernis. Gleichzeitig wirft die Entscheidung neue Detailfragen auf und ist daher in vielerlei Hinsicht eine nähere Betrachtung wert. (Quelle: NZA)
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
Verfasserangabe:
Timon Grau ; Andreas Schaut
Jahr:
2015
Aufsätze:
Zu diesem Aufsatz wechseln
opens in new tab
Diesen Link in neuem Tab öffnen
Mehr...
Suche nach dieser Systematik
Suche nach diesem Interessenskreis
Beschreibung:
H. 16, S. 981 - 984
Schlagwortketten:
Suche nach dieser Beteiligten Person
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss