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Rechtsweg beim Konkurrenzschutz bei Bewerbungen für ein oder in einem Arbeitsverhältnis
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Verfasserangabe:
Torsten von Roetteken
Jahr:
2021
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
In den Jahren 2019 und 2020 ergangene Entscheidungen des OVG RhlPf und des OVG Bremen haben erneut die Frage aufgeworfen, welcher Rechtsweg für die Geltendmachung eines Konkurrenzschutzantrages im Hinblick auf den aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrenanspruch gegeben ist, wenn für die wahrzunehmende Aufgaben eine Einstellung in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis erfolgen soll oder der berufliche Aufstieg innerhalb eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses etwa durch Übertragung eines Beförderungsdienstpostens im Wege der Eingruppierung streitig ist, insbesondere dann, wenn zudem Konkurrenzbewerbungen von Beamtinnen oder Beamten vorliegen. Das OVG RhlPf und ihm folgende das OVG Bremen sehen in Art. 33 Abs. 2 GG eine Norm, die ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt verpflichte. Streitigkeiten, ob ein Zugang gewährt oder versagt werde, seihen daher öffentlich-rechtlicher Natur und gehörten nicht dem bürgerlichen Recht i.S.d. §13 GVG an. Daraus folgern die beiden OVG, das entsprechende Streitigkeiten nach § 40 Abs.1 S.1 VwGO allein vor den Verwaltungsgerichten auszutragen seien, sodass insoweit nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe a oder c ArbGG eröffnet sei...
Nachfolgend sollen die Streitfragen näher aus ausgeleuchtet und auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. (Quelle: ZTR)
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Verfasserangabe:
Torsten von Roetteken
Jahr:
2021
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Beschreibung:
H. 10, S. 556 - 560
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