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Altersvorsorge-Kapital bis zu 238.000 Euro kann unpfändbar sein

was unpfändbar ist, darf auch bei Hartz IV nicht angerechnet werden
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Verfasser: Winkel, Rolf
Verfasserangabe: Rolf Winkel
Jahr: 2008
Soziale Sicherheit
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Schon seit dem 31.3.07 gelten neue Regeln zum Schutz einer angemessenen Altersvorsorge vor Gläubigern - und vor Hartz IV. Denn an diesem Tag ist das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" in Kraft getreten. Hierdurch wurde die Zivilprozessordnung so geändert, dass (potentielle) Schuldner nun Verträge zur privaten Altersvorsorge bis zu einem Wert (Rückkaufswert) von maximal 238.00 Euro pfändungsfrei und unverwertbar stellen können. Diese Neuregelung ist außerhalb von Versicherungsunternehmen und Schuldnerberatungsstellen bislang kaum zur Kenntnis genommen worden.

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Winkel, Rolf
Verfasserangabe: Rolf Winkel
Jahr: 2008
Übergeordnetes Werk: Soziale Sicherheit
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Beschreibung: H. 6/7, S. 205-211
Schlagwortketten:
Zivilprozessordnung / Altersvorsorge / Hartz IV
Hartz IV / Pfändung
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