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Die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Gewährung existenzsichernder Leistungen nach § 41 a SGB II

welche Probleme werden zu „echten“ und „fiktiven“ Entscheidungen diskutiert?
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Verfasser: Igelmann, Susanne; Dern, Susanne
Verfasserangabe: Susanne Igelmann ; Susanne Dern
Jahr: 2020
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Ziel der gutgemeinten Gesetzgebung war es, im Wege des 9. SGB II-ÄndG – über das auch § 41 a SGB II implementiert wurde – zu erreichen, dass Leistungsberechtigte künftig schneller und einfacher Klarheit über das Bestehen und den Umfang von Rechtsansprüchen erhalten und die von den Mitarbeiter*innen in den Jobcentern anzuwendenden Verfahrensvorschriften vereinfacht werden.
 
§ 41 a SGB II soll zur vorläufigen Bewilligung für die Jobcenter eine praktikable Form der Bescheidung ermöglichen, bei der nicht ständig wegen des wechselnden Einkommens die vorangegangenen Bewilligungsbescheide abgeändert werden müssen. Zugleich soll eine zügige Bewilligung existenzsichernder Leistungen erfolgen.
 
[...] Im Kontext der aktuellen Corona-Krise hat die ungeliebte Vorschrift noch einmal deutlich an praktischer Bedeutung gewonnen.
 
[...] Grund genug, sich in diesem Beitrag der (fiktiven) abschließenden Entscheidung nach § 41 a zu widmen und auch einige in der jüngeren Entscheidung des LSG Hessen (un)beantwortete Fragen zu dieser „originellen sozialrechtlichen Innovation“ zu diskutieren. (Quelle: https://beck-online.beck.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Igelmann, Susanne; Dern, Susanne
Verfasserangabe: Susanne Igelmann ; Susanne Dern
Jahr: 2020
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Beschreibung: H. 6, S. 243-249
Schlagwortketten:
Sozialgesetzbuch II / Existenzsicherung
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