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Probleme der vorläufigen Entscheidung bei existenzsichernden Leistungen
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Verfasserangabe:
Wolfgang Conradis ; Uwe Klerks
Jahr:
2018
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Die vorläufigen Leistungen waren bis zu den Neuregelungen lediglich für sämtliche Hilfearten außerhalb des SGB II in § 43 SGB I geregelt. Eine spezielle Bestimmung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende fand sich in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III. Durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz (Rechtsvereinfachungsgesetz) vom 26.7.2016 wurde zunächst mit Wirkung zum 1.8.2016 § 41 a SGB II geschaffen, sodann durch Gesetz vom 22.12.2016 mit Wirkung zum 1.7.2017 wurde § 44 a SGB XII eingefügt, der nur für das 4. Kapitel SGB XII gilt. Für den Kinderzuschlag ist durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz mit Wirkung zum 1.8.2016 die Regelung des § 11 Abs. 5 BKGG neu geschaffen worden, wonach § 41 a SGB II entsprechend anzuwenden ist. Damit gilt § 43 SGB I weiterhin für die Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII sowie für Leistungen nach dem AsylbLG und für die Kriegsopferfürsorge nach dem BVG, während für die anderen genannten existenzsichernden Leistungen ausschließlich die Spezialvorschriften anzuwenden sind. Diese Neuregelungen dienen keineswegs der Rechtsvereinfachung, wie es zum Teil erwartet wurde, sondern führen zu einer solchen Vielzahl von Problemen, dass deren Umfang kaum überschaubar ist. Es gibt sicher weitere Probleme, die wir noch nicht erkannt haben, es besteht mithin kein Anspruch auf Vollständigkeit dieser Darstellung.
(Quelle: www.beck-online.beck.de)
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Verfasserangabe:
Wolfgang Conradis ; Uwe Klerks
Jahr:
2018
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Beschreibung:
H. 4, S. 147 - 152
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