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Sind Crowdworker künftig immer Arbeitnehmer?

Teil 1
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Verfasser: Fuhlrott, Michael; Mai, Matthias
Verfasserangabe: Michael Fuhlrott ; Matthias Mai
Arbeitsrecht aktuell
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Bereits die Veröffentlichung der Pressemitteilung des Urteils des BAG aus dem Dezember 2020 zur Qualifikation eines Crowdworkers als Arbeitnehmer sorgte nicht nur für breite Aufmerksamkeit der (Fach)Öffentlichkeit (vgl. dazu nur Fuhlrott/Bodendieck, ArbRAktuell 2020, 639), sondern rief zudem im Vorfeld der Entscheidung auch den Gesetzgeber zur Verkündung von Absichtserklärungen und Reformideen auf den Plan. Nunmehr liegen die Urteilsgründe der Entscheidung vor. Eine erste Bewertung: Crowdworking bleibt auch in der bisherigen Form grundsätzlich in Form selbständigen Tätigwerdens möglich, bestehende vertragliche Regelungen und die organisatorischen Abläufe sollten indes von Plattformbetreibern genau geprüft und angepasst werden. Mit diesen Fragen beschäftigt sich der vorliegende Beitrag, der in zwei Teilen erscheint (Teil 2¿s. ArbRAktuell Heft 11/2021). (Quelle: https://beck-online.beck.de/)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Fuhlrott, Michael; Mai, Matthias
Verfasserangabe: Michael Fuhlrott ; Matthias Mai
Übergeordnetes Werk: Arbeitsrecht aktuell
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Beschreibung: H. 10, S. 261-264
Schlagwörter: Crowdwork
Schlagwortketten:
Crowdworking / Arbeitnehmer
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