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Zwischen »Liebesverboten« und #MeToo: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

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Verfasser: Benecke, Martina
Verfasserangabe: Martina Benecke
Jahr: 2021
Arbeit und Recht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Die Rechtsfolgen sexueller Belästigung richten sich nach verschiedenen Regeln mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Am knappsten ist die Definition des 2016 eingeführten Straftatbestandes § 184i StGB. Abs. 1 der Vorschrift lautet: "Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist." Nach Abs. 2 ist die Freiheitsstrafe in besonders schwerer Fällen 3 Monaten bis zu 5 Jahre.
Für den zivilrechtlichen Bereich findet sich eine ausführliche Definition europarechtlichen Ursprungs in § 3 Abs. 4 AGG. Sie ist unabhängig von der Strafbarkeit des Vorgehens und definiert die sexuelle Belästigung mit weiteren Formulierungen. Die sexuelle Belästigung bildet eine nach § 2 AGG unzulässige und am Arbeitsplatz nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung, aus der neben Abwehrrechten (§§ 13, 14 AGG) unter den Voraussetzungen von § 15 AGG Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung folgen. (Quelle: Heft)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Benecke, Martina
Verfasserangabe: Martina Benecke
Jahr: 2021
Übergeordnetes Werk: Arbeit und Recht
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Beschreibung: H. 10, S. 397-401
Schlagwörter: Kündigungsgrund
Schlagwortketten:
Arbeit / Arbeitnehmer / Sexuelle Belästigung / Prävention / Schutz
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