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Stufenzuordnung nach § 16 TVöD /TV-L

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Verfasser: Kaiser, Dagmar
Verfasserangabe: Dagmar Kaiser
Jahr: 2008
Der Personalrat
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Bei der Stufenzuordnung hat der Arbeitgeber einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Hierbei hat der Personalrat über die Mitbestimmung auf einheitliche Handhabung zu achten. Der Begriff der Eingruppierung ist daher ausschließlich personalvertretungsrechtlich zu definieren und die bisherige Rechtsprechung, die sich am tarifvertraglichen Begriff der Eingruppierung orientiert, abzulehnen.

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Kaiser, Dagmar
Verfasserangabe: Dagmar Kaiser
Jahr: 2008
Übergeordnetes Werk: Der Personalrat
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Beschreibung: Nr. 5, S. 195 - 197
Schlagwortketten:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst / Eingruppierung
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