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Homeoffice in den Niederlanden

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Verfasser: Walser, Manfred
Verfasserangabe: Manfred Walser
Jahr: 2016
Arbeit und Recht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Ca. 1/3 der Beschäftigten arbeitet in den NL zumindest gelegentlich von zuhause aus. Eine zum 1.1.2016 in Kraft getretene Gesetzesnovelle (Wet flexibel werken) will die gesellschaftliche Akzeptanz und die Verbreitung mobiler Arbeitsformen fördern. Ein »Rechtsanspruch auf Homeoffice« wird mit dem Gesetz zwar nicht geschaffen, aber zumindest ein Antragsrecht iS. eines »right to ask, duty to consider«. Nach der Gesetzesbegründung soll eine Weigerung des AG bereits aus Gründen der allgemein üblichen Arbeitsorganisation möglich sein. Die Entscheidung ist dem AN schriftlich mitzuteilen und im Verweigerungsfalle schriftlich zu begründen. Diese beiden Aspekte werden zusammen mit der Beratungspflicht als eigentlicher Mehrwert der Neuregelung gesehen. In der praktischen Gestaltung der Arbeitsortregelung sind die Arbeitsvertragsparteien relativ frei. Es müssen allerdings z. B. die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit eingehalten und v. AG überwacht werden. Zur Haftung des AG kann es kommen, wenn bspw. durch Überarbeitung Arbeitsunfähigkeit eintritt. Der AG muss einen ergonomischen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und AN über die mit den neuen Arbeitsformen verbundenen Risiken informieren. Ein Zutrittsrecht zum Homeoffice steht dem AG nicht zu. Er hat seiner Überwachungspflicht auf anderem Wege nachzukommen, etwa indem er mit dem AN turnusmäßige Kontrollen oder die Zusendung von Fotos vereinbart, auf denen der AN selbst die Einhaltung des Arbeitsschutzes dokumentiert. Grds. ist der AG jedenfalls nicht nur für Arbeitsorte verantwortlich, die er selbst zur Verfügung stellt.
(Quelle: www.bund-verlag.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Walser, Manfred
Verfasserangabe: Manfred Walser
Jahr: 2016
Übergeordnetes Werk: Arbeit und Recht
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Beschreibung: H. 8-9, S. 338 - 341
Schlagwortketten:
Niederlande / Homeoffice
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