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Konkrete Gefahren, Störungen oder Einbußen als Legitimierung für Verbote religiöser Zeichen am Arbeitsplatz

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Verfasser: Sura, Stephan
Verfasserangabe: Stephan Sura
Jahr: 2021
Arbeitsrecht aktuell
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

„Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen – den Vorhang zu und alle Fragen offen.“ (Bertolt Brecht, Der gute Mensch von Sezuan)
 
Der 8. BAG-Senat bestätigte jüngst die ständige Rechtsprechung von BAG und BVerfG, dass ein Verbot von religiösen Symbolen, Bekenntnissen oder Kleidungsstücken am Arbeitsplatz nur dann zulässig ist, wenn eine konkrete Gefahr oder Störung vorliegt – auch und gerade, wenn das Verbot gesetzlich statuiert ist. Die nationalen Judikaturen wurde indes nicht nur unlängst durch ein Urteil des EuGH in Frage gestellt, bis heute ist dazu nur grob konturiert, wann eine konkrete Gefahr, Störung oder Einbuße tatsächlich „konkret“ vorliegt. (Quelle: https://beck-online.beck.de/)

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Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Sura, Stephan
Verfasserangabe: Stephan Sura
Jahr: 2021
Übergeordnetes Werk: Arbeitsrecht aktuell
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Beschreibung: H. 5, S. 123-126
Schlagwörter: Kopftuchdebatte; Kopftuchstreit
Schlagwortketten:
Arbeit / Religion / Darstellung / Symbol / Mode / Verbot
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