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Zur Vergütungspflicht von Überstunden durch das Mindestlohngesetz
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Verfasserangabe:
Hendrik Pütz
Jahr:
2016
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Eine durchschnittliche Berechnung des Mindestlohnes scheint sich auf den ersten Blick nicht von der stundengenauen Abrechnung zu unterscheiden. Dabei wird übersehen, dass neben der Rechengröße von 8,50 €/Std. auch der Zeitraum, innerhalb dessen eine durchschnittliche Berechnung erfolgen soll, die Mindestlohnberechnung beeinflusst. Das Gesetz liefert zur Bestimmung dieses Zeitraums keinen Anhaltspunkt. Der Verweis auf den Gesetzeszweck, Sicherung des Existenzminimums, hilft nicht weiter. Anspruchsvoraussetzung ist dieses Ziel nicht. Wer eine Einschränkung des Mindestlohnes trotzdem damit rechtfertigen will, muss konsequent jeden Anspruch verneinen, der über die Sicherung des Existenzminimums hinausgeht. Das ist abzulehnen. Eine Durchschnittsbetrachtung zur Überstundenentlohnung ist daher nur legitim, wenn der dafür maßgebliche Zeitraum definiert wird, und zwar durch den Gesetzgeber. Dies gilt allerdings nur für den teleologischen Anwendungsbereich des Mindestlohnes. Dieser wird mit dem Betrag von monatlich 2958 € überschritten, denn mehr kann bei rechtlich zulässiger Beschäftigungsdauer mit dem Mindestlohn nicht verdient werden. Pauschale Abgeltungsklauseln für Gehälter unter dieser Grenze sind unwirksam. Hier ist für jede Überstunde wenigstens der Mindestlohn zu bezahlen. (Quelle: www.bund-verlag.de)
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Verfasserangabe:
Hendrik Pütz
Jahr:
2016
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Beschreibung:
H. 5, S. 186 - 190
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