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Der Arbeitnehmer-Begriff im neuen § 611a BGB

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Verfasser: Wank, Rolf
Verfasserangabe: Rolf Wank
Jahr: 2017
Arbeit und Recht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Am 1.4.2017 tritt das »Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze« in Kraft. Der Gesetzgebungsauftrag ging dahin, echte Werkverträge von Scheinwerkverträgen abzugrenzen. Dazu wäre es sinnvoll gewesen, Indizien für echte Werkverträge im AÜG zu nennen. Das ist nicht geschehen, auch nicht im BGB. Stattdessen werden in der Neuregelung des § 611a BGB die allg. Vorbemerkungen von BAG-Urteilen übernommen. Nun braucht der Rechtsanwender zwar keine BAGFundstelle mehr, sondern findet den Text im BGB; der Ertrag ist jedoch gering. Ein wirklicher Gewinn bestünde, würde mit der Regelung deutlicher, was gilt. Angeboten werden Merkmale. Indizien, wie noch im 1. Referentenentwurf, fehlen. Was bspw. zeitliche Weisungsbindung im Einzelnen bedeutet, wird nicht gesagt. Das dem Arbeitsrechtler vertraute Merkmal Eingliederung wird unter der Bezeichnung »fremdbestimmte Arbeit« versteckt. In § 611a S. 1 u. 2 BGB einerseits und in S. 3 andererseits werden 2 nicht kompatible Definitionen angeboten, ohne dass der Sinn dieser Zusammenstellung verständlich wäre. Dass § 611a BGB neue Erkenntnisse umsetzt oder gar auf zukünftige Entwicklungen des digitalen Zeitalters eingeht, lässt sich nicht feststellen. Nicht einmal Erkenntnisse aus den EuGH-Urteilen Danosa und Balkaya sind eingearbeitet. Der teleologische Bezug zwischen Tatbestand und Rechtsfolgen fehlt. Richtigerweise sollte ein neues Gesetz neuen Erkenntnissen Rechnung tragen. Insofern hätte das Merkmal »Fehlen einer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit auf eigene Rechnung« im Gesetz berücksichtigt werden müssen. Problemfälle zur AN-Eigenschaft wie bspw. Die AN-Eigenschaft von GmbH-Fremdgeschäftsführern, Null-Std.-Beschäftigten, Crowdworkern, Praktikanten etc. werden nicht angesprochen. Der ausdrückliche Verweis auf BAG-Rspr. bietet immerhin einen Vorteil. Er gibt dieser die Legitimation, den AN-Begriff teleologisch, widerspruchsfrei und praxisnah fortzuentwickeln.
(Quelle: www.bund-verlag.de)

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Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Wank, Rolf
Verfasserangabe: Rolf Wank
Jahr: 2017
Übergeordnetes Werk: Arbeit und Recht
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Beschreibung: H. 4, S. 140 - 153 : graph. Darst.
Schlagwortketten:
Bürgerliches Gesetzbuch / Arbeitnehmer / Begriff
Arbeitsrecht / Arbeitnehmer
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