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§ 79 a BetrVG

Unterstützungspflichten des Betriebsrats bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften
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Verfasser: Stogov, Christina
Verfasserangabe: Christina Stogov
Jahr: 2022
Arbeitsrecht aktuell
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrats ist seit Jahren hoch umstritten. Nunmehr schafft der Gesetzgeber mit § 79 a BetrVG eine gesetzliche Regelung mit dem Ziel, die streitige Frage endgültig zu beantworten: Der Arbeitgeber ist der Alleinverantwortliche für die aufgabenbezogene Datenverarbeitung durch den Betriebsrat. Rechtsklarheit, die der Gesetzgeber als Sinn und Zweck der neuen Regelung § 79 a BetrVG benennt, wird durch die Regelung jedoch nicht geschaffen. Zur Abmilderung des Ungleichgewichts zwischen der Haftung des Arbeitgebers und mangelnder Kontroll- und Entscheidungsgewalt implementierte der Gesetzgeber vage formulierte gegenseitige Unterstützungspflichten in § 79 a S. 3 BetrVG. Mit Blick auf die vermehrte Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen in Trennungsprozessen stellt sich jedoch insbesondere bei der Erfüllung von Betroffenenrechten die Frage nach Umfang und Inhalt der Unterstützungspflichten des Betriebsrats. Dieser Beitrag richtet seinen Blick auf die in § 79 a S. 3 BetrVG vorgesehenen Unterstützungspflichten des Betriebsrats. (Quelle: https://beck-online.beck.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Stogov, Christina
Verfasserangabe: Christina Stogov
Jahr: 2022
Übergeordnetes Werk: Arbeitsrecht aktuell
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Beschreibung: H. 13-14, S. 331-333
Schlagwortketten:
Betriebsrat / Einhaltung / Datenschutzrecht / Personenbezogene Daten / Datenverarbeitung
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Sprache: Deutsch
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss