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Öffentliche Ämter bei Stiftungen des privaten Rechts?
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Verfasserangabe:
Axel Groeger
Jahr:
2021
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Öffentliche Ämter i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die durch Arbeitnehmer oder Dienstnehmer besetzt werden sollen. Im Schrifttum wird allgemein ein weites Verständnis des Begriffs des öffentlichen Amtes postuliert, das über den des öffentlichen Dienstes i. S. v. Art. 33 Abs. 4 GG hinausgehen soll. In der Praxis stellt sich darum zunehmend die Frage, unter welchen Voraussetzungen private Rechtsträger an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden sind und wann durch dessen Anwendung unzulässig in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit eingegriffen wird. Dieser Frage geht der folgende Beitrag aus Anlass einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg unter besonderer Berücksichtigung von Stiftungen des privaten Rechts, die zur Förderung kultureller oder wissenschaftlicher Zwecke von öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Gemeinden, Sparkassen etc.) errichtet werden, nach. (Quelle: ZTR)
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Axel Groeger
Jahr:
2021
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Beschreibung:
H. 6, S. 303 - 309
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