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Die Behandlung des Einkommens im Bürgergeld-Gesetz
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Verfasserangabe:
Uwe Klerks
Jahr:
2023
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Die Behandlung des Einkommens ist ein wichtiger Teil des Anspruchs dem Grunde nach (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II). Ob und wie Einkommen zu berücksichtigen ist, ist in §§ 11, 11 a, 11 b SGB II geregelt. Dabei regelt § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Frage, wie das anrechnungsfähige Einkommen zu ermitteln ist.1 § 11 a SGB II regelt die Frage, welche Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind, und § 11 b SGB II regelt die Frage, ob und welche Abzüge von den Einnahmen vorzunehmen sind.
Durch Gesetz vom 16.12.20222 ist die Struktur der §§ 11 bis 11 b SGB II zwar beibehalten, werden aber mit Wirkung zum 1.7.20233 zahlreiche Einzelregelungen verändert. So wird die Aufteilung in laufende Einnahmen und einmalige Einnahmen zwar beibehalten, die Begriffe aber inhaltlich verändert (II.2., 3.). Der Katalog der nicht zu berücksichtigenden Einnahmen wird erheblich erweitert (III. 1. bis 5.). Schließlich werden die Freibeträge von einzelnen Einkommen erhöht (IV. 1. bis 2.). Nicht umgesetzt ist die noch im Koalitionsvertrag geregelte Vereinbarung, die Einkommensanrechnung von einer horizontalen auf die vertikale Einkommensanrechnung umzustellen.4 Es bleibt daher bei der die horizontale Einkommensanrechnung regelnden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II. (Quelle: www.beck-online.beck.de)
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Verfasserangabe:
Uwe Klerks
Jahr:
2023
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Beschreibung:
H. 1, S. 4 - 8 : Tab.
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Sprache:
Deutsch
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss