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"Nicht jede Arbeit ist zumutbar" - Lohnwucher als Zumutbarkeitsgrenze im SGB II

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Verfasser: Feldhoff, Kerstin
Verfasserangabe: Kerstin Feldhoff
Jahr: 2006
Die Sozialgerichtsbarkeit
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Eine erwerbslose Person, die Grundsicherung nach dem SGB II erhält, ist verpflichtet, jedes Angebot zumutbarer Arbeit anzunehmen. § 10 SGB II legt keine Lohnuntergrenze für "zumutbare Arbeit" fest; gesetzliche Mindestlöhne gibt es (noch) nicht. Unzumutbarkeit wird bejaht, wenn das angebotene Arbeitsentgelt wegen Lohnwucher sittenwidrig ist. Verweigert eine erwerbslose Person die Aufnahme oder Fortführung der angebotenen Arbeit wegen Lohnwucher, hat die Bundesagentur für Arbeit das Übermaßverbot und die Wertungen des Art. 4 ESC zu beachten. Wenn das Arbeitsentgelt an bzw. unter der nationalen Armutsgrenze liegt, ist die vermittelte Arbeit unzumutbar und es darf keine Sanktion gemäß § 31 SGB II verhängt werden.

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Feldhoff, Kerstin
Verfasserangabe: Kerstin Feldhoff
Jahr: 2006
Übergeordnetes Werk: Die Sozialgerichtsbarkeit
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Beschreibung: H. 12, S. 701- 709
Schlagwortketten:
Arbeit / Zumutbare Beschäftigung
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