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Die Benachteiligung von Ehe und Lebenspartnerschaft als problematische Konsequenz des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2017
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Verfasserangabe:
Stefan Greiner
Jahr:
2017
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Bislang erfolgte die Berechnung der Regelbedarfe nach §§ 28, 28¿a, 40 SGB XII, 20 SGB II auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (ESV) 2008, die seinerzeit Grundlage des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) 2011 war. In den Folgejahren wurden die Regelbedarfe durch die Regelbedarfsfortschreibungsverordnungen (RBFV) auf Grundlage der §§ 28¿a, 40 SGB XII statistisch fortgeschrieben und jährlich durch das BMAS in Gestalt der Regelbedarfsbekanntmachung (RBBek) publik gemacht. Entsprechend der gesetzlich festgeschriebenen Verpflichtung (§ 28 Abs. 1 SGB XII) und der verfassungsrechtlichen Pflicht zur regelmäßigen realistischen Neuermittlung der Regelbedarfe1 hat der Gesetzgeber nun auf Grundlage der ESV 2013 die erforderliche Neuermittlung vorgenommen. An die Stelle des RBEG 2011 ist mit Wirkung zum 1.1.2017 das RBEG 2017 getreten. Auf die ökonomische Plausibilität der Neuermittlung, die teilweise (zB bei Ernährung, Kleidung, Teilnahme am Verkehr und Telekommunikation) Steigerungen, teilweise (zB bei Hausrat und Gesundheitspflege) aber auch Absenkungen der Bedarfsreferenzzahlen mit sich bringt, kann und soll hier nicht eingegangen werden. Anliegen des Beitrags ist vielmehr, auf eine versteckte strukturelle Änderung in der Systematik der Regelbedarfsstufen hinzuweisen, die durch die Novelle des von § 20 Abs. 1¿a SGB II nunmehr in Bezug genommenen RBEG 2017 eintritt. Letztlich wird darin eine partielle Abkehr von dem bislang das SGB II dominierenden Bedarfsgemeinschaftskonzept erkennbar. Dass dieser Richtungswechsel in der Regelbedarfsstufentypologie ohne große (fach)öffentliche Debatte stattfand, erstaunt. Er wirft rechtliche Fragen auf, denen nachgegangen werden muss und die den Gesetzgeber zu einer erneuten Überarbeitung der Regelbedarfsstufentypologie veranlassen sollten.
(Quelle: www.beck-online.beck.de)
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Stefan Greiner
Jahr:
2017
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Beschreibung:
H. 4, S. 130 - 135
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