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Neue Spielregeln für die Arbeitnehmerüberlassung - eine Analyse des Referentenentwurf des AÜG
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Verfasserangabe:
Henning-Alexander Seel
Jahr:
2016
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Am 16.11.2015 wurde der Referentenentwurf (RE) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetzte veröffentlicht. Der AÜG-RE setzt die Vorgaben des Koalitionsvertrags aus dem Jahr 2013 um, hält allerdings noch einige weitere Überraschungen vor. Die geplanten Änderungen, die am 01.01.2017 in Kraft treten sollen, in Kürze:
Die Überlassung desselben Leiharbeitnehmers ist künftig auf 18 aufeinanderfolgende Monate beschränkt. Überlassungszeiten werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen. Möglich bleibt aber eine Weiterüberlassung nach 18 Monaten an eine andere Konzerngesellschaft. In Tarifverträgen und aufgrund eines Tarifvertrages in Betriebsvereinbarungen können abweichende Einsatzzeiten, d.h. sowohl weniger als auch mehr als 18 Monate, vereinbart werden. Spätestens nach neun Monaten kann vom Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts durch oder aufgrund Tarifvertrages nicht mehr abgewichen werden. Bei geltenden Branchenzuschlagstarifverträgen gilt dies spätestens nach den ersten zwölf Monaten einer Überlassung. Eine vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichende tarifliche Regelung ist bei Arbeitnehmern, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher oder einer Konzerngesellschaft ausgeschieden sind, nicht zulässig. Im Falle eines Arbeitskampfes darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen. Diese Gesetzesregelung ist so weit gefasst, dass sie wohl den Einsatz jeglicher Leiharbeitnehmer während des Zeitraums eines Arbeitskampfes ausschließt, unabhängig davon, ob diese als Streikbrecher eingesetzt werden sollen oder aus völlig anderem Grund in dem Betrieb tätig sind ...
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Verfasserangabe:
Henning-Alexander Seel
Jahr:
2016
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Beschreibung:
Nr. 2, S. 27 - 30
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