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Regelaltersgrenze, Schriftform und Hinausschiebensvereinbarung
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Verfasserangabe:
Axel Schmädicke
Jahr:
2022
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Die Menschen in Deutschland werden nicht nur immer älter, sondern im Alter auch fitter. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die trotz Erreichens des Rentenalters bei ihrem bisherigen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden wollen und dies gesundheitlich auch können, nimmt daher zu. Häufig wünscht auch der Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer nicht automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze, die zum Bezug von Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sondern das Beendigungsdatum noch hinausgeschoben wird und der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung noch eine gewisse Zeit weiter beschäftigt wird. Dies gilt in Zeiten des Fachkräftemangels insbesondere dann, wenn die älteren Arbeitnehmer über ein besonderes Know-How verfügen und eine angemessene Ersatzkraft nicht zu finden ist. Der Gesetzgeber hat diese Konstellation nicht etwa im KSchG oder TzBfG geregelt, sondern etwas systemfremd in § 41 Satz 3 SGB VI. Der Beitrag geht darauf ein, ob und unter welchen Voraussetzungen im bestehenden Arbeitsverhältnis eine Vereinbarung über ein Hinausschieben des Beendigungsdatums über den Zeitpunkt, zu dem Regelaltersrente bezogen werden kann („Hinausschiebensvereinbarung“), zulässig ist. (Quelle: www.beck-online.beck.de)
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Axel Schmädicke
Jahr:
2022
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Beschreibung:
H. 6, S. 142 - 144
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