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Exit vom Brexit?

zur Möglichkeit einer einseitigen Rücknahme der notifizierten Austrittsabsicht nach Art. 50 Abs. 2 EUV – zugleich Anmerkung zum Urteil des EuGH v. 10.12.2018, Rs. C-621/18 (Wightman)
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Verfasser: Thiele, Alexander
Verfasserangabe: Alexander Thiele
Jahr: 2019
Europarecht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Art. 50 EUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der dem Europäischen Rat im Einklang mit diesem Artikel mitgeteilt hat, dass er beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten, gestattet, solange ein Austrittsabkommen zwischen ihm und der Europäischen Union nicht in Kraft getreten ist oder, falls kein solches Abkommen geschlossen wurde, solange die in Art. 50 Abs. 3 EUV vorgesehene Frist von zwei Jahren, die gegebenenfalls im Einklang mit dieser Bestimmung verlängert werden kann, nicht abgelaufen ist, die genannte Mitteilung durch ein an den Europäischen Rat gerichtetes Schreiben einseitig, eindeutig und unbedingt zurückzunehmen, nachdem er den Rücknahmebeschluss im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften getroffen hat. Gegenstand einer solchen Rücknahme ist die Bestätigung der Zugehörigkeit dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union unter Bedingungen, die hinsichtlich seines Status als Mitgliedstaat unverändert sind, so dass die Rücknahme das Austrittsverfahren beendet. Das nur rudimentär geregelte Austrittsverfahren schweigt zu der Frage, inwieweit eine erklärte Austrittsabsicht einseitig zurückgenommen werden kann. Der EuGH hat nunmehr - dem Generalanwalt folgend - ein solches Rücknahmerecht bejaht. Schnell wurde der Vorwurf einer politisch motivierten aber dogmatisch nicht überzeugenden Entscheidung erhoben. Ein näherer Blick zeigt jedoch, dass sich durchaus gute Gründe für ein solches Recht anführen lassen. Ein ohnehin unwahrscheinlicher Missbrauch dürfte dabei auch nach Ansicht des EuGH normativ unzulässig sein. Mit dem Hinweis auf die Souveränität der Mitgliedstaaten greift der EuGH freilich auf ein Argumentationsmuster zurück, dass ein Indiz für eine gewisse Neujustierung der Rechtsprechung im Hinblick auf die Rechtsnatur der EU sein könnte. (Quelle: www.nomos-elibrary.de)

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Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Thiele, Alexander
Verfasserangabe: Alexander Thiele
Jahr: 2019
Übergeordnetes Werk: Europarecht
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Beschreibung: H. 2, S. 263-273
Schlagwortketten:
Europäische Union / Großbritannien / EU-Austritt / Rücknahme
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