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Ein Jahr gesetzlicher Mindestlohn - gelöste und ungelöste Rechtsprobleme
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Verfasserangabe:
Thomas Lakies
Jahr:
2016
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Der Anspruch auf Mindestlohn ist ein »normaler« Anspruch auf Arbeitsvergütung. Er ist auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, im Krankheitsfalle, während des Urlaubs oder bei Annahmeverzug zu zahlen. Der Anspruch wird nur erfüllt, wenn die konkrete individuelle tatsächliche Arbeitsleistung vergütet wird. Es kommt nicht auf einen Monatsdurchschnitt an. Geldleistungen, die der AN nur erhält, wenn er auf Verlangen des AG ein Mehr an Arbeit oder Arbeit unter besonderen, erschwerten Bedingungen erbringt, werden auf den Mindestlohn nicht angerechnet. Das gilt auch für zus. Urlaubsgeld oder je nach Zweck der Leistung auch für Sonderzahlungen. Ist die Vergütungsvereinbarung unwirksam, ist mit dem MiLoG eine Mindest-»Taxe« festgelegt, die gilt, wenn eine übliche Vergütung nicht festgestellt oder vom AN nicht dargelegt oder bewiesen werden kann. Auf den entstandenen Mindestlohn kann nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden. Ausschlussfristen sind daher unwirksam, soweit sie den Mindestlohn betreffen. (Quelle: www.bund-verlag.de)
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Verfasserangabe:
Thomas Lakies
Jahr:
2016
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Beschreibung:
H. 1, S. 14 - 20
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