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Mitverantwortung in sozialen Netzwerken
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Verfasserangabe:
Mario Martini ; Saskia Fritzsche
Jahr:
2015
NVwZ
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Facebook und der Datenschutz – eine spannungsreiche Beziehung Prüfen ist erlaubt, widersprechen nicht! Dieser Losung hatte sich Facebook verschrieben, als es am 30.1.2015 die Nutzungsbedingungen für sein soziales Netzwerk änderte. Das erste Einloggen wertete das Unternehmen als Zustimmung zu allen Änderungen: von der erweiterten Auswertung von Standortdaten über umfassendes Tracking auf Webseiten mit Facebook-Plug-ins bis hin zum Datenaustausch mit den Facebook-Schwestern WhatsApp und Instagram. Zu dem virtuellen Schlaraffenland seiner Daten gewährt das soziale Netzwerk den Betreibern von Fanpages, also Benutzeraccounts von Prominenten, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, privilegierten Zutritt. Ihnen stellt der Internetgigant kostenfrei eine anonymisierte Reichweitenanalyse, so genannte Facebook Insights, zur Verfügung. Sie enthalten Informationen zur Demografie der Nutzer, zu Zugriffshäufigkeit sowie zur Viralität einzelner Beiträge. Diese Früchte vom Baum der Erkenntnis dürfen Fanpage-Betreiber möglicherweise aber nicht unbesorgt nennen. Immerhin nutzen sie damit Informationen, die Facebook unter Missachtung des deutschen Datenschutzrechts, insbesondere des Widerspruchsrechts aus § 15 III 1 TMG, erhoben hat. Sie dafür in Mitverantwortung zu nehmen, entspricht einer plausiblen normativen Wertung. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz hat daher der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein in einem Musterverfahren auf der Grundlage des § 38 V BDSG die Deaktivierung ihrer Fanpage auferlegt. Das VG Schleswig und das OVG Schleswig hielten die Verfügung für rechswidrig. Sie zeichneten Fanpage-Betreiber von einer Mitverantwortung für Facebooks Datenschutzverstöße frei. (Quelle: NVwZ)
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Verfasserangabe:
Mario Martini ; Saskia Fritzsche
Jahr:
2015
Übergeordnetes Werk:
NVwZ
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Beschreibung:
H. 21, S. 1497 - 1499
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