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equal pay-Anspruch

Netto- oder Bruttoberechnung bei der Bestimmung des Vergleichsentgelts?
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Verfasser: Bissels, Alexander; Falter, Kira
Verfasserangabe: Alexander Bissels ; Kira Falter
Jahr: 2019
Arbeitsrecht aktuell
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Das AÜG hat mit Wirkung zum 1.4.2017 (erneut) eine erhebliche Anpassung erfahren. Dabei ist der Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich des Entgelts (sog. equal pay) zeitlich nur noch beschränkt abdingbar. Ab dem vollendeten 9. Monat der Überlassung eines Leiharbeitnehmers an einen Entleiher ist diesem grundsätzlich die Vergütung eines vergleichbaren Stammbeschäftigten zu gewähren (§ AUEG § 8 Absatz IV 1 AÜG). Die Bestimmung von equal pay bereitet in der Praxis nicht zuletzt aufgrund der erforderlichen Informationsbeschaffung beim Entleiher Schwierigkeiten. Bei der konkreten Berechnung stellt sich insbesondere die Frage, wie mit steuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegierten Entgeltbestandteilen, die einem Vergleichsarbeitnehmer bei dem Entleiher gewährt werden, zu verfahren ist. Ist im Verhältnis zum Leiharbeitnehmer dabei ein Brutto- oder Nettovergleich bei der Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsentgelts durchzuführen? (Quelle: https://beck-online.beck.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Bissels, Alexander; Falter, Kira
Verfasserangabe: Alexander Bissels ; Kira Falter
Jahr: 2019
Übergeordnetes Werk: Arbeitsrecht aktuell
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Beschreibung: H. 23, S. 547-550
Schlagwortketten:
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz / Leiharbeitnehmer / Vergütung / Gleichbehandlung
Vergütung / Vergleichbarkeit
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