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Soziale Inklusion und Teilhabe
die Reform der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung des Rechts auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft aus Art. 19 BRK
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Verfasserangabe:
Gabriele Kuhn-Zuber
Jahr:
2015
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Soziale Inklusion und Teilhabe hängen in einem erheblichen Maß davon ab, inwieweit
Menschen mit Behinderungen die gleichen Wahlmöglichkeiten haben, wie nicht behinderte
Menschen in der Gemeinschaft zu leben. Dieses Recht ist in Art. 19 BRK verankert. Es
beinhaltet auf der einen Seite die freie Wahl eines behinderten Menschen hinsichtlich seines Aufenthaltsortes und der Wohnform, in der er leben will. Auf der anderen Seite erfordert dieses Recht flankierende Maßnahmen wie bedarfsgerechte Unterstützungs- und Assistenzdienste sowie eine inklusive Sozialraumstruktur, deren Schaffung in der Verantwortung von Bund, Ländern und Gemeinden liegt. Die anstehenden Reformen in der Eingliederungshilfe werden diese Fragen aufgreifen und konventionskonform umsetzen müssen. (Quelle: www.sozialerfortschritt.de)
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Verfasserangabe:
Gabriele Kuhn-Zuber
Jahr:
2015
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Beschreibung:
H. 11, S. 259 - 266
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