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Die jüngste Debatte um die Kündigung aus sachlich gerechtfertigtem Grund in Italien
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Verfasserangabe:
Riccardo Maraga
Jahr:
2022
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Im italienischen Rechtssystem kann der AG einen AN nur entlassen – mit Ausnahme einiger weniger Restfälle, in denen eine Kündigung ad nutum (nur mit Hinweispflicht) noch immer erlaubt ist –, wenn es:
- einen triftigen Grund gibt, d.h. ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten seitens des AN vorliegt, das so schwerwiegend ist, dass selbst die vorübergehende Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht in Frage kommt (Art. 2119 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- einen subjektiv gerechtfertigten Grund gibt, d.h. einen schweren Verstoß gegen Vertragspflichten seitens des AN (Art. 3, Gesetz Nr. 604 aus 1966);
- einen sachlich gerechtfertigten Grund (nachfolgend „SGG“) gibt. (Quelle: www.bund-verlag.de)
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Verfasserangabe:
Riccardo Maraga
Jahr:
2022
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Beschreibung:
H. 7, S. 303-306
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Sprache:
Deutsch
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss