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Die jüngste Debatte um die Kündigung aus sachlich gerechtfertigtem Grund in Italien

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Verfasser: Maraga, Riccardo
Verfasserangabe: Riccardo Maraga
Jahr: 2022
Arbeit und Recht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Im italienischen Rechtssystem kann der AG einen AN nur entlassen – mit Ausnahme einiger weniger Restfälle, in denen eine Kündigung ad nutum (nur mit Hinweispflicht) noch immer erlaubt ist –, wenn es:
 
- einen triftigen Grund gibt, d.h. ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten seitens des AN vorliegt, das so schwerwiegend ist, dass selbst die vorübergehende Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht in Frage kommt (Art. 2119 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- einen subjektiv gerechtfertigten Grund gibt, d.h. einen schweren Verstoß gegen Vertragspflichten seitens des AN (Art. 3, Gesetz Nr. 604 aus 1966);
- einen sachlich gerechtfertigten Grund (nachfolgend „SGG“) gibt. (Quelle: www.bund-verlag.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Maraga, Riccardo
Verfasserangabe: Riccardo Maraga
Jahr: 2022
Übergeordnetes Werk: Arbeit und Recht
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Beschreibung: H. 7, S. 303-306
Schlagwörter: Kündigungsschutz
Schlagwortketten:
Italien / Arbeitsrecht / Kündigungsrecht / Kündigungsgrund / Rechtswidrigkeit
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Sprache: Deutsch
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss