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Bürgenhaftung für Arbeitsentgeltansprüche nach dem Entsendegesetz

zugleich Besprechung von BAG, Urteil vom 16.10.2019 - 5 AZR 241/18, NZA 2020, 112
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Verfasser: Stähle, Klaus
Verfasserangabe: Klaus Stähle
Jahr: 2020
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Das BAG hat in der oben genannten Entscheidung den Haftungsdurchgriff eines Arbeitnehmers durch die Subunternehmerkette auf den Investor eines Großvorhabens verneint. Die Bürgenhaftung gem. § AENTG § 14 S. 1 AEntG sei einschränkend auszulegen. Erfasst würden nur Unternehmen, die sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet haben und diese nicht mit eigenen Arbeitnehmern ausführen, sondern sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmen bedienen. § AENTG § 14 AEntG und die dort postulierte Bürgenhaftung verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Nachunternehmer. Nur wenn diese vorliegt, kann ein Arbeitnehmer, der seine Ansprüche gegen seinen eigentlichen Vertragsarbeitgeber nicht mehr durchsetzen kann, gegen den an der Spitze stehenden Auftraggeber erfolgreich vorgehen. (Quelle: www.beck-online.beck.de)

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Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Stähle, Klaus
Verfasserangabe: Klaus Stähle
Jahr: 2020
Übergeordnetes Werk: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
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Beschreibung: H. 16, S. 1086 - 1087
Schlagwortketten:
Arbeitnehmerentsendegesetz / Haftung
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