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Erste Hilfe im Pauschalreiserecht in Zeiten von Corona

Alles, was man zum Thema 'Gutscheinlösung' wissen muss
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Verfasserangabe: hrsg. v. Volker Römermann
Jahr: 2020
Verlag: München, C.H.Beck
Mediengruppe: Bücher
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Inhalt

Reise abgesagt – Gutschein: ja oder nein? Nach Schätzungen der Reisewirtschaft wurden für Reisen – mit Buchung vor dem 8. März 2020 und Reisetermin bis Ende 2020 – Vorauszahlungen in Höhe von rund 6 Milliarden Euro geleistet. Kunden können für gebuchte Reisen und Flüge, die aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt wurden, künftig Gutscheine erhalten. Rat für Reisende und Reiseveranstalter
Wann darf ich Gutscheine ausgeben und wie müssen sie konkret aussehen?
Wann muss ich einen Gutschein annehmen?
Was geschieht, wenn mein Veranstalter pleitegeht?
Ein Ratgeber für jeden der in Zeiten von Corona eine Reise gebucht hat, sein Guthaben noch beim Veranstalter „geparkt“ hat, Flüge storniert oder umgebucht hat und für jeden, der in Zeiten stetig wechselnder Reiswarnungen Urlaub plant! Hier finden Sie Rat und Hilfe vom Experten Prof. Dr. Volker Römermann.
Zum Werk
Nach dem Regierungsentwurf vom 28.5.2020 soll im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Artikel 240 eine besondere Regelung eingeführt werden, die den Reiseveranstaltern die zeitlich befristete Möglichkeit eröffnet, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises gem. § 651h Abs. 5 BGB einer vor dem 8.3.2020 gebuchten Reise einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten. Dieser Gutschein, den die Reisenden nicht annehmen müssen, kann dann bei der erneuten Buchung einer Reise eingelöst werden, sobald der Wegfall der aktuell bestehenden Reisebeschränkungen und Gefährdungslage dies wieder zulässt. Der Wert des Gutscheins muss den bereits geleisteten Vorauszahlungen entsprechen, wirtschaftliche Nachteile dürfen den Reisenden durch die Annahme des Gutscheins nicht entstehen. Um auch etwaigen finanziellen Nachteilen durch eine spätere Insolvenz des Reiseveranstalters vorzubeugen, sind die Gutscheine in Ergänzung der gesetzlichen Insolvenzsicherung, die durch den Kundengeldabsicherer des Reiseveranstalters bewirkt wird, zusätzlich von staatlicher Seite abgesichert. Entscheiden sich die Reisenden gegen die Annahme eines Gutscheins, behalten sie ihren Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen. Dies gilt auch, wenn der Gutschein bis zum Ablauf seiner Gültigkeit (spätestens am 31.12.2021) nicht eingelöst wird.
Umgesetzt werden soll also nun eine freiwillige Gutscheinlösung. Das entspricht auch der Empfehlung (EU) 2020/648 der Kommission vom 13. Mai 2020 zu Gutscheinen für Passagiere und Reisende als Alternative zur Rückerstattung von Zahlungen für annullierte Pauschalreisen und Beförderungsdienstleistungen im Kontext der COVID-19-Pandemie.
Der Informationsbedarf zum Thema und die Zielgruppe der geplanten Broschüre sind denkbar groß: Insgesamt sind nach Schätzungen der Reisewirtschaft von Ende April 2020 für alle Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht worden sind und bis Ende 2020 stattfinden sollten, Vorauszahlungen in Höhe von rund 6 Milliarden Euro geleistet worden. Betroffen sind somit nicht nur sämtliche deutschen Reiseveranstalter jedweder Größe, sondern auch Millionen von Bundesbürgern.
 
(Quelle: www.lehmanns.de)

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Verfasserangabe: hrsg. v. Volker Römermann
Jahr: 2020
Verlag: München, C.H.Beck
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Systematik: Suche nach dieser Systematik 02.11.02
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ISBN: 978-3-406-76180-5
2. ISBN: 3-406-76180-1
Beschreibung: 1. Aufl., 48 S.
Schlagwörter: COVID-19; Corona; Pandemie; Reiserecht
Beteiligte Personen: Suche nach dieser Beteiligten Person Römermann, Volker [Hrsg.]
Mediengruppe: Bücher