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Wie sind personenübergreifende Sanktionsfolgen auf der Grundlage der geltenden Fassung von § 31 SGB II zu verhindern?

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Verfasser: Geiger, Udo
Verfasserangabe: Udo Geiger
Jahr: 2010
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Die Sanktionen nach § 31 SGB II haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu ahnden oder unzureichende Bemühungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Von daher ist klar, dass eine Sanktion nur die Person treffen darf, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten hat.

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Geiger, Udo
Verfasserangabe: Udo Geiger
Jahr: 2010
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Beschreibung: H. 1, S. 3-9
Schlagwortketten:
Sozialgesetzbuch II / Sanktion
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