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Das System der öffentlichen Haushalte

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Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Deutschland / Bundesministerium der Finanzen
Verfasserangabe: Hrsg.: Bundesministerium der Finanzen
Jahr: 2015
Verlag: Berlin, Bundesministerium d. Finanzen
Mediengruppe: Bücher
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Inhalt

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist die Bundesrepublik Deutschland ein föderal aufgebauter Bundesstaat, in dem die staatlichen Aufgaben grundsätzlich von Bund und Ländern getrennt im Rahmen der jeweiligen verfassungsrechtlich getroffenen Zuordnung wahrgenommen werden. Dabei ist gemäß Artikel 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Diese Aufgabenverteilung spiegelt sich auch in der Finanzverfassung, den in Abschnitt X Artikel 104a bis 115 des Grundgesetzes niedergelegten Regeln über das Finanzwesen in Bund und Ländern, wider. Ausführliches siehe hierzu im späteren Text zu Abschnitt H. Im Hinblick auf die Haushaltswirtschaft legt Artikel 109 GG – dem Grundsatz des Föderalismus entsprechend – fest, dass Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig sind. Die Norm bestimmt weiterhin, dass Bund und Länder gemeinsam die EU-rechtlichen Verpflichtungen zur Haushaltsdisziplin erfüllen und in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung tragen. Schließlich enthält sie in ihrem Absatz 3 den Grundsatz der im Zuge der Föderalismusreform II eingeführten Schuldenregel, der zufolge die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich strukturell ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. (Näheres hierzu an späterer Stelle im Abschnitt B.5). Die Artikel 110 bis 115 GG enthalten Bestimmungen (speziell) für die Haushaltswirtschaft des Bundes. Diese regeln vor allem die Aufstellung des Haushaltsplans (Artikel 110 GG), den Fall der vorläufigen Haushaltsführung, soweit der Bundeshaushalt nicht rechtzeitig zu Jahresbeginn festgestellt und in Kraft gesetzt werden konnte (Artikel 111 GG), das sogenannte „Notermächtigungsrecht“ des Bundesministers der Finanzen im Falle unabweisbarer überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben (Artikel 112 GG – siehe hierzu unter Abschnitt C.III), das Verfahren der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung einschließlich der Rolle des Bundesrechnungshofs (Artikel 114 GG – siehe hierzu unter Abschnitt C.V) sowie – in den einzelnen Vorgaben weitergehend als die für Bund und Länder gemeinsam geltende Bestimmung des Artikels 109 Absatz 3 GG – die Schuldenr. (Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Deutschland / Bundesministerium der Finanzen
Verfasserangabe: Hrsg.: Bundesministerium der Finanzen
Jahr: 2015
Verlag: Berlin, Bundesministerium d. Finanzen
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Systematik: Suche nach dieser Systematik 02.07.00
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Beschreibung: Stand : August 2015, 119 S.
Schlagwörter: Haushaltswesen; Öffentliche Finanzen; Öffentlicher Haushalt
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Mediengruppe: Bücher