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Arbeitsunfähigkeit bei gleichzeitiger Zurschaustellung von Freizeitaktivitäten auf sozialen Netzwerken

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Verfasser: Eufinger, Alexander
Verfasserangabe: Alexander Eufinger
Jahr: 2023
Arbeitsrecht aktuell
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Wer krank ist, gehört ins Bett. Arbeitsrechtlich trifft diese Volksweisheit nicht zu. In Abhängigkeit von der attestierten Arbeitsunfähigkeit sind bestimmte Freizeitaktivitäten durchaus erlaubt, u.U. sogar der Rekonvaleszenz dienlich. Dennoch begegnen Arbeitgeber immer häufiger dem Problem, dass eine Krankmeldung mit den gleichzeitig zur Schau gestellten Freizeitaktivitäten auf sozialen Netzwerken nicht kompatibel ist. Hierauf angemessen zu reagieren, ist jedoch aus Sicht eines Arbeitgebers nicht einfach. Mögliche Beweisverwertungsverbote, das Vorliegen einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit sowie ein genesungswidriges Verhalten stehen hierbei im Mittelpunkt. (Quelle: https://beck-online.beck.de/)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Eufinger, Alexander
Verfasserangabe: Alexander Eufinger
Jahr: 2023
Übergeordnetes Werk: Arbeitsrecht aktuell
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Beschreibung: H. 5, S. [113]-116
Schlagwortketten:
Krankmeldung / Soziale Netzwerke / Freizeitaktivität / Urteile
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Sprache: Deutsch
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss