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Arbeitskämpfe und Drittbetroffenheit
Regelungsbedarf für den Gesetzgeber
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Verfasserangabe:
Richard Giesen
Jahr:
2016
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Im Arbeitskampf existieren zwei Selbstregulierungsmechanismen, welche die Rechtskontrolle einzelner Kampfmaßnahmen meist entbehrlich machen. Der erste dieser Mechanismen besteht darin, dass während des Streiks kein Entgelt geschuldet wird, und der zweite liegt darin, dass die streikbedingte Schädigung des Arbeitgebers langfristig auf die Arbeitnehmer zurückfällt. Diese Selbstregulierungsmechanismen sind gestört, sobald Dritte, die nicht am zu regelnden Arbeitsverhältnis beteiligt sind, in die Auseinandersetzung einbezogen werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Einbeziehung Dritter in den letzten Jahren zunehmend gefördert, was zur Stimulation von Streiks vor allem in der Infrastruktur geführt hat. Die entsprechenden Externalisierungsanreize werden von der Rechtsprechung weitgehend verkannt. Die gesamte Entwicklung macht eine gesetzliche Regelung des Arbeitskampfrechts erforderlich.
(Quelle: www.ejournals.duncker-humblot.de)
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Verfasserangabe:
Richard Giesen
Jahr:
2016
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Beschreibung:
H. 11, S. 266 - 274
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