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Kuriosa des Befristungsrechts
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Verfasserangabe:
Sven Persch
Jahr:
2012
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Eine Kuriosität beschreibt einen Zustand, der merkwürdig ist und deshalb Aufsehen erregt zur Fussnote 1. Entsprechende Kuriosa lassen sich auch im Befristungsrecht ausfindig machen: das künstliche Konstrukt der gedanklichen bzw. virtuellen Vertretungsbefristung zur Fussnote 2, der Verschleißtatbestand im Sport zur Fussnote 3, das vermeintliche Privileg des öffentlichen Dienstes bei der Haushaltsbefristung zur Fussnote 4, das Vorbeschäftigungsverbot zur Fussnote 5, die unkündbare Lebenszeitbefristung bei den Altersgrenzen zur Fussnote 6 und das rigorose Schriftformerfordernis zur Fussnote 7, um nur ein paar Kandidaten aus dem befristungsrechtlichen Kuriositätenkabinett zu nennen. Dieser Beitrag möchte den Blick auf eine weitere kuriose Erscheinung des Befristungsrechts lenken ? hier im Kontext der §§ TZBFG § 16, TZBFG § 17 TzBfG, wo das Gesetz ohne erkennbaren Grund mit zweierlei Maß misst zur Fussnote 8: Während das Gesetz in § TZBFG § 16 TzBfG trotz bestandsschutzrechtlichen und systematischen Bedenken zwischen formellen und materiellen Unwirksamkeitsgründen unterscheidet (II), ist die Klagefrist des § TZBFG § 17 TzBfG sowohl bei einem Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nach § TZBFG § 14 TZBFG § 14 Absatz IV TzBfG, als auch bei den übrigen befristungsrechtlichen Unwirksamkeitsgründen einzuhalten (III).
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Verfasserangabe:
Sven Persch
Jahr:
2012
Aufsätze:
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Beschreibung:
H. 19, S. 1079-1082
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