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Der vorläufige Verwaltungsakt nach § 41 a SGB II - Wie ist Einkommen vorläufig und entgültig anzurechnen?

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Verfasser: Geiger, Udo
Verfasserangabe: Udo Geiger
Jahr: 2017
Neue Zeitschrift für Sozialrecht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Grundsicherungsleistungen müssen antragsnah und häufig unter Einbeziehung einer Fülle von Bemessungsparametern bewilligt werden. Lässt sich dieses Ziel aus Gründen, die die Antragsteller nicht zu vertreten haben, nicht erreichen, muss der Leistungsträger die Absicherung des Existenzminimums vorläufig gewährleisten. Das gilt auch, wenn sich leistungsrelevante Umstände so verändern, dass der künftige Hilfebedarf unbestimmbar wird (§ 40 Abs. 4 SGB II).
Seit 1.8.2016 regelt § 41¿a SGB II die Modalitäten der vorläufigen Bewilligung und den Übergang zur endgültigen Feststellung des Hilfebedarfs. Der Verweis auf § 328 SGB III ist unter Übernahme einer Reihe gleichartiger Regelungsbestandteile entbehrlich geworden.
Trotz der Regelungsdichte über sieben Absätze hinweg bleiben viele Fragen. Insbesondere ist § 41¿a Abs. 4 SGB II mit der für die Praxis wichtigen Bestimmung der endgültigen Bemessung des Hilfebedarfs nach einem Durchschnittseinkommen dringend klärungsbedürftig. § 41¿a Abs. 2 SGB II fordert verlässliche Kriterien zur Festlegung der vorläufigen Einkommenshöhe, die sich vermutlich erst in einer breiten Kasuistik entwickeln werden. Beiden Problemkomplexen soll im Folgenden näher nachgegangen werden.
(Quelle: www.beck-online.beck.de)

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Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Geiger, Udo
Verfasserangabe: Udo Geiger
Jahr: 2017
Übergeordnetes Werk: Neue Zeitschrift für Sozialrecht
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Beschreibung: H. 4, S. 139 - 144
Schlagwortketten:
Sozialgesetzbuch II / Verwaltungsakt / Einkommensgrundsicherung
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