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Der besondere Kündigungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder, Wahlbewerber und Wahlinitiatoren bei der Betriebsratwahl,

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Verfasser: Eylert, Mario
Verfasserangabe: Mario Eylert
Jahr: 2014
Arbeit und Recht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Der Aufsatz befasst sich mit einer Reihe von Streitigkeiten rund um Betriebsratswahlen. Dabei kommt es häufig auch zu Beendigungsstreitigkeiten. Es stehen oft AN im Focus, die die Wahl initiiert, sich zur Wahl gestellt oder den Wahlvorgang betreut haben. Deshalb gewährt § 15 KSchG nicht nur den gewählten Mitgliedern der betrieblichen Interessenvertretung einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz, sondern auch Mitgliedern des Wahlvorstands, Wahlbewerbern und Wahlinitiatoren. Damit soll die Bildung von Interessenvertretungen in den Betrieben gewährleistet und gefördert werden. Der Kern des Schutzes besteht im Ausschluss der ord. Kdg. und dem Zustimmungserfordernis des BR während der Dauer der ausgeübten Funktion. Anschließend besteht ein nachwirkender Kündigungsschutz, bei dem eine ordentliche Kdg. nach wie vor ausgeschlossen ist, der BR aber nicht mehr zustimmen, sondern nur noch angehört werden muss Ein wichtiger Grund für eine ao. Kdg. liegt nicht bei einem alleinigen Verstoß gegen Pflichten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Funktion vor. Die Zustimmung des BR muss vor Ausspruch der Kdg. erfolgen und innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs.2 BGB eingeholt werden. Wird die Zustimmung verweigert oder besteht kein BR, muss innerhalb der 2-Wochen-Frist Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht beantragt werden. Erst nach formeller Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit des die Zustimmung ersetzenden Beschlusses des ArbG kann die außerord. Kdg. wirksam erklärt werden. Nach diesem Zeitpunkt muss sie, um wirksam zu sein, unverzüglich ausgesprochen werden. Ein anschließendes Kündigungsschutzverfahren ist nicht ausgeschlossen. Allerdings hat der im Zustimmungsersetzungsverfahren geprüfte wichtige Grund präjudizielle Wirkung. Obwohl im Gesetz nicht aufgeführt, gilt die Regelung auch für die Wahlinitiatoren. Der Sonderkündigung entfällt im Fall der vollständigen Betriebsstilllegung. Der dem Sonderkündigungsschutz unterfallende AN kann daher ord. zum Zeitpunkt der Stilllegung gekündigt werden. Der BR ist lediglich anzuhören. Die Kdg. muss allerdings unausweichlich sein. Eine Weiterbeschäftigung auf freien Arbeitsplätzen in einem anderen Betrieb des Unternehmens darf nicht möglich sein. Im Fall der Stilllegung einer Betriebsabteilung ist die ordentliche Kündigungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt. Vorrangig ist der bes. geschützte AN in einer anderen Betriebsabteilung, ggf. auch unter geänderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Ist kein Arbeitsplatz frei, ist der AG verpflichtet, durch Ausübung seines Direktionsrechts oder auch Kdg. den Arbeitsplatz frei zu machen. Der dem Sonderkündigungsschutz unterfallende AN hat Vorrang, es findet keine Sozialauswahl oder Interessenabwägung statt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Stilllegungsvoraussetzungen und für die Behauptung fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten liegen beim AG. (Quelle: www.bund-verlag.de)
 

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Eylert, Mario
Verfasserangabe: Mario Eylert
Jahr: 2014
Übergeordnetes Werk: Arbeit und Recht
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Beschreibung: H. 8-9, S. 300 - 311
Schlagwortketten:
Arbeitsrecht / Betriebsratswahl / Wahlvorstand / Kündigung
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