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Das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit nach Art. 27 UN-Behindertenrechtskonvention

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Verfasser: Welti, Felix
Verfasserangabe: Felix Welti
Jahr: 2017
Berufliche Rehabilitation
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Die UN-Behindertenkonvention (UN-BRK) enthält in Art. 27 das gleiche Recht von Menschen mit Behinderung auf Arbeit in einem offenen, inklusiven und zugänglichen Arbeitsmarkt. Diese Norm bindet Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung in Deutschland. Sie ist für die Interpretation insbesondere des Arbeits- und Sozialrechts heranzuziehen. Zentrale Instrumente sind die Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) von Arbeitsplätzen, angemessene Vorkehrungen im Einzelfall und berufliche Rehabilitation. Strittig ist die Rolle von geschützter Beschäftigung (WfbM), die jedenfalls nicht alternativlos sein darf und in Deutschland reformbedürftig ist. (Quelle: Berufliche Rehabilitation)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Welti, Felix
Verfasserangabe: Felix Welti
Jahr: 2017
Übergeordnetes Werk: Berufliche Rehabilitation
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Beschreibung: H. 1, S. 11 - 22
Schlagwortketten:
UN-Behindertenrechtskonvention / Recht auf Arbeit
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