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Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen oder besonderen Wohnformen - Wer erhält den Barbetrag?

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Verfasser: Wrackmeyer-Schoene, Antje
Verfasserangabe: Antje Wrackmeyer-Schoene
Jahr: 2020
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Zum 1. Januar 2020 ist der Zweite Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung-SGB IX) infolge der Regelungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten. Mit dem BTHG hat der Gesetzgeber nicht nur eine bloße Verlagerung der Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe-SGB XII) in das SGB IX vorgenommen und damit das SGB IX zu einem Leistungsgesetz aufgewertet. Änderungen erfolgten sowohl systematisch als auch inhaltlich. Menschen mit Behinderungen soll ein möglichst selbständiges Leben ermöglicht werden. Daher werden Eingliederungsleistungen verstärkt nicht mehr einrichtungs-, sondern personenkonzentriert erbracht. Zudem erfolgt eine Trennung zwischen den Eingleiderungsleistungen als sogenannten Fachleistungen einerseits und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anderseits. Das hat insbesondere für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen und besonderen Wohnformen weitreichende Konsequenzen. Nachfolgend soll dargestellt werden, nach welchen Vorschriften der Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderungen gesichert wird, wenn sie in besonderen Wohnformen oder Einrichtungen, mithin stationär leben. Dabei findet der Anspruch auf Zahlung eines Barbetrages besondere Beachtung. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung und die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bleiben vernachlässigt. (Quelle: info also)

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Verfasserangabe: Antje Wrackmeyer-Schoene
Jahr: 2020
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Beschreibung: H. 2, S. 61 - 67 : graph. Darst.
Schlagwörter: BTHG; Eingliederungshilfe; Sozialgesetzbuch IX
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