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Unionsbürgerschaft

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Verfasser: Huber, Peter M.
Verfasserangabe: Peter M. Huber
Jahr: 2013
Europarecht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Auf der Grundlage von Freizügigkeit und Diskriminierungsverbot ist die Unionsbürgerschaft in den vergangenen 15 Jahren vor allem vom Europäischen Gerichtshof kontinuierlich entfaltet worden. Vollständige Gleichheit ist insoweit jedoch nicht erreicht und bis auf weiteres wohl auch nicht erreichbar. In der Traditionslinie anderer Mehr-Ebenen-Systeme eignet sich zwar als Kern einer "Magna Charta" der Unionsbürger. Im Anwendungsbereich der Verträge, d.h. überall dort, wo sich Unionsbürger in der EU außerhalb ihres Heimatstaates aufhalten, garantiert sie ihnen grundsätzlich die Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen und unterwirft ihre Beschränkung besonderer Rechtfertigungserfordernissen. Gleichwohl ist die bislang nur begrenzte Solidarität zwischen den in der EU zusammengeschlossenen Staaten und ihren Völkern ein legitimer Grund, Abstriche von der Inländerbehandlung bei solidarisch finanzierten Leistungen zu machen. Nur eine differenzierte und abgestufte Inklusion der Unionsbürger ermöglicht es auch, einen Konflikt mit dem nationalen Verfassungsrecht zu vermeiden, das die Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Ausländern - verfassungsänderungsfest - vorgibt und der Inklusion aller Unionsbürger insoweit von vornherein widerstreitet. Das Unionsrecht respektiert diese Vorgabe ausweislich des Art.4 Abs. 2 EUV und trägt ihr bei der Verwirklichlichung des Integrationsprogramms durch den unionalen Gesetzgeber wie den EuGH Rechnung.

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Huber, Peter M.
Verfasserangabe: Peter M. Huber
Jahr: 2013
Übergeordnetes Werk: Europarecht
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Beschreibung: H. 6, S. 637 - 654
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