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Zur Reichweite der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht im Anfechtungsprozess

zugleich Anmerkung zum Urteil des SG Nürnberg vom 8.7.2021 – SG Nürnberg vom 8.7.2021 - S 22 AL 167/21*
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Verfasser: Lehmann, Jens-Thorsten
Verfasserangabe: Jens-Thorsten Lehmann
Jahr: 2022
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Sind Gerichte im Rahmen einer Anfechtungsklage verpflichtet, versäumte Ermittlungen der Behörde (hier: der Bundesagentur für Arbeit (BA)) nachzuholen? Die Antwort des Sozialgerichts (SG) ist eindeutig. Sie lautet: Nein!
 
Eine Aussage, die nicht nur für das Sperrzeitrecht im SGB III zutreffend ist. In der gerichtlichen Praxis ist gleichwohl zu beobachten, dass häufig versucht wird, den Behörden bei Ermittlungsdefiziten „aus der Patsche“ zu helfen. Gerechtfertigt wird dies mit der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG. Doch wie weit reicht diese Pflicht im Anfechtungsprozess? Oder anders gefragt: Wann sind Gerichte nicht (mehr) verpflichtet zur Fussnote 1 und möglicherweise auch nicht mehr befugt, zur Fussnote 2 unterlassene Ermittlungen der Behörde nachzuholen? (Quelle: https://beck-online.beck.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Lehmann, Jens-Thorsten
Verfasserangabe: Jens-Thorsten Lehmann
Jahr: 2022
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Beschreibung: H. 2, S. 66-68
Schlagwortketten:
Bundesagentur für Arbeit / Sperrzeitrecht / Widerspruchsverfahren / Ermittlung
Sozialgericht / Ermittlung / Darlegungslast / Beweislast
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