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Die französische Maßnahme "relooking" im Vergleich zum SGB III und SGB II

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Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Karrouch, Ilham; Hochschule der Bundesagentur für Arbeit [Grad-Verleihende Institution]
Verfasserangabe: vorgelegt von: Ilham Karrouch ; Erstprüfer/in: Herr Prof. Dr. Möntmann, Zweitprüfer/in: Frau Hofmeister
Jahr: 2012
Verlag: Mannheim, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
Mediengruppe: Bachelorarbeiten
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Inhalt

Grundsätzlich werden in allen Branchen und auf allen Hierachieebenen ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild und ein angemessenes Auftreten bei den Mitarbeitern vorausgesetzt. Ein ungepflegtes Erscheinungsbild und/oder ein unangemessenes Auftreten können ernsthafte Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. Beispielsweise hat das Arbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 25. März 2010 entschieden, dass eine Kündigung während der Probezeit eines Arbeitnehmers, städtischer Verwaltungsfachangestellter, aufgrund von Schweißgeruch und einem generell ungepflegten Erscheinungsbild rechtswirksam ist. Das Arbeitsgericht geht in diesem Fall nicht von einer Sittenwidrigkeit oder einem Fall schwerer Diskriminierung aus4. Daraus ableitend ist anzunehmen, dass nicht nur Arbeitssuchende mit einem ungepflegten Erscheinungsbild und/oder einem unangemessenen Auftreten in Vorstellungsgesprächen nur bedingt eine Anstellung erwarten können, sondern dass diese Eigenschaften auch für das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses unabdingbar sind. Natürlich sind die Kompetenzen im engeren Sinne entscheidend. Allerdings sind sie alleine nicht hinreichend um den Erfolg eines Vorstellungsgesprächs bzw. den Erhalt des Arbeitsverhältnisses zu garantieren, wie man aus dem angeführten Urteil des Arbeitsgerichts Köln entnehmen kann.
Neben der Notwendigkeit im Vorstellungsgespräch mit einem gepflegten Erscheinungsbild und einem angemessenen Auftreten zu punkten, hat es weitreichende Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Betroffenen. Auf die Auswirkungen des Erscheinungsbildes und dem Auftreten wird im 2. Kapitel der Bachelor Thesis eingegangen. Wie ein „angemessenes“ Auftreten und ein gepflegtes Erscheinungsbild jedoch definiert werden, ist ein subjektiver Darlegungsspielraum der einzelnen Unternehmen bzw. beteiligten Akteure. In der folgenden Ausarbeitung geht es nicht um ein bestimmtes Schönheitsideal oder einer Attraktivitätssteigerung der betroffenen Personen, gemäß dem Motto „Schönheit als Schlüssel zum Erfolg“ das man durch eine Maßnahme erreichen soll5, sondern um allgemein gültige Kriterien (z.B. unangenehme Gerüche, fettige Haare, etc.), die bei sozialen Interaktionen bzw. bei der Personenwahrnehmung als störende Faktoren bzw. als negativ erachtet werden. Auf diese allgemein gültigen Kriterien (Grundstandards) wird bei der Konzipierung der Maßnahme näher eingegangen. In Paris wird zum ersten Mal eine Maßnahme „relooking“ für Arbeitslose angeboten. Inhalte dieser Maßnahme sind u.a. eine Maniküre, ein Make-up und eine Gaderobenberatung6. Mittlerweile scheint man nicht nur in Frankreich erkannt zu haben, dass Menschen, die lange aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sind, einen wachsenden Bedarf hinsichtlich der Beratung und Unterstützung zur Körperpflege, Schminke und Garderobe haben, um sich besser bei Vorstellungsgesprächen zu präsentieren. Zu dieser Erkenntnis sind auch Arbeitsmarktberater in Deutschland gekommen und bieten in Teilgebieten eine ähnliche Maßnahme an7. Des Weiteren konnte man aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. März 2010 ableiten, dass eine solche Maßnahme nicht nur zur Verkürzung bzw. Beseitigung der Hilfebedürftigkeit dient, sondern sogar einen erneuten Einritt in die Hilfebedürftigkeit ggf. vorbeugen kann (Nachhaltigkeit der Maßnahme). Die Maßnahme wird somit der Aufgabe bzw. dem Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB II gerecht.
 
[…]
 
Verwendete Fußnoten:
 
4: vgl. Urteil vom 25.März.2010 AZ 4 Ca 10458/09
5: vgl. Langenbucher, H., 1991, S.12-15
6: vgl. Lehnartz S., „Frankreich zahlt Arbeitslosen Maniküre und Make-up“ vom 12.01.20211, Weltonline in: http://www.welt.de/wirtschaft/article12112673/Frankreich-zahlt-Arbeitslosen-Manikuere-und-Make-up.html , Abruf: 19.10.2011
7: vgl. Lanworks AG, ECoC Bildungscenter, Institut für Stil und Umgang, Rückenwind GbR, CoachAcademy
 

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Details

Verfasserangabe: vorgelegt von: Ilham Karrouch ; Erstprüfer/in: Herr Prof. Dr. Möntmann, Zweitprüfer/in: Frau Hofmeister
Jahr: 2012
Verlag: Mannheim, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
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Systematik: Suche nach dieser Systematik 06.08.12
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Beschreibung: 55 Bl. : graph. Darst.
Schlagwortketten:
Arbeitsloser / Erscheinungsbild / Körperpflege / Beratung
Langzeitarbeitslosigkeit / Älterer Arbeitnehmer / Arbeitsmarkt / Integration
Beteiligte Personen: Suche nach dieser Beteiligten Person Möntmann, Volker [AkademischeR BetreuerIn]; Frau Hofmeister [AkademischeR BetreuerIn]
Sprache: Deutsch
Fußnote: Mannheim, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, Bachelor-Thesis, 2012, Erscheint auch als Print-Version
Mediengruppe: Bachelorarbeiten