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Kurzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung

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Verfasser: Waltermann, Raimund
Verfasserangabe: Raimund Waltermann
Jahr: 2020
Neue Zeitschrift für Sozialrecht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl. I 2020 S. 493¿f.) regelt neben der Verordnungsermächtigung zur Absenkung der gesetzlichen Anforderungen an die Einführung von Kurzarbeit (§ 109 Abs. Absatz 5 SGB III) auch Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Der in das AÜG eingefügte § AUEG § 11¿a ermächtigt (befristet auf den 31. Dezember 2021) die Bundesregierung, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das normalerweise gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG nicht abdingbare Recht von Leiharbeitskräften auf die Vergütung bei Annahmeverzug des Leiharbeitgebers ausnahmsweise aufgehoben ist. Das gilt, wenn Kurzarbeit vereinbart ist, für den Arbeitsausfall und für die Dauer, für die Leiharbeitskräften Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Kurz zusammengefasst müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss Kurzarbeit vereinbart sein, und es muss Kurzarbeitergeld nach dem SGB III gezahlt werden. (Quelle: https://beck-online.beck.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Waltermann, Raimund
Verfasserangabe: Raimund Waltermann
Jahr: 2020
Übergeordnetes Werk: Neue Zeitschrift für Sozialrecht
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Beschreibung: H. 9, S. 337-338
Schlagwörter: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; Kurzarbeitergeld
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