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Ohne Antrag keine Leistungen

Grundsicherung nach dem SGB II
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Verfasser: Blüggel, Jens
Verfasserangabe: Jens Blüggel
Jahr: 2009
Soziale Sicherheit
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Ist ein erwerbsfähiger Mensch hilfebedürftig, hat er Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese werden nur auf Antrag erbracht. Ohne Antrag gibt es also grundsätzlich keine Leistungen. Stellt der Hilfebedürftige den Antrag rechtzeitig beim zuständigen Grundsicherungsträger, ergeben sich weder praktische noch rechtliche Probleme. Was aber ist, wenn der Antrag beim Träger nicht ankomt oder er sich weigert, einen (unvollständigen) Antrag entgegenzunehmen? Was passiert, wenn der Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt oder für einen weiteren Leistungszeitraum vergessen wird?

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Blüggel, Jens
Verfasserangabe: Jens Blüggel
Jahr: 2009
Übergeordnetes Werk: Soziale Sicherheit
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Beschreibung: H. 5, S. 193-196
Schlagwortketten:
Sozialgesetzbuch II / Antrag
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