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Wer schreibt, der bleibt

zum Widerspruchsverfahren bei SGB II-Bescheiden
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Verfasser: Lühmann, Hans
Verfasserangabe: Hans Lühmann
Jahr: 2005
Die Sozialgerichtsbarkeit
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Der Gesetzgeber hat für die Übergangsphase im SGB II keine Zuständigkeiten festgelegt. Es ist von einer einheitlichen Zuständigkeit bei Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden auszugehen, so dass die Arbeitsagenturen für die von Ihnen erlassenen Ausgangsbescheide Widerspruchsbehörde sind. SGG § 51 Abs. 1 Ziff. 4, SGG § 85 Abs. 2, SGB-II § 65a.
 
 

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Lühmann, Hans
Verfasserangabe: Hans Lühmann
Jahr: 2005
Übergeordnetes Werk: Die Sozialgerichtsbarkeit
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Beschreibung: H. 6, S. 326-330
Schlagwortketten:
SGB II / Sozialgesetzbuch II / Widerspruchsverfahren
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