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Höchstaltersgrenzen bei der Einstellung von Beamten

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Verfasser: Bertelsmann, Klaus
Verfasserangabe: Klaus Bertelsmann
Jahr: 2010
NVwZ
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Beamtinnen und Beamte sind auszuwählen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - so Art. 33 II GG. Ausnahme: Sie nicht mehr jung genug, z.B. über 32 oder 35 Jahre alt. In dem Beitrag geht es um die Sperre zum Zugang zum Beamtenverhältnis durch Höchstaltersgrenzen.

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Bertelsmann, Klaus
Verfasserangabe: Klaus Bertelsmann
Jahr: 2010
Übergeordnetes Werk: NVwZ
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Beschreibung: H. 2, S. 87-94
Schlagwortketten:
Beamtenverhältnis / Altersgrenze / Einstellung
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