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Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

eine Herausforderung für die Jobcenter
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Verfasser: Kellner, Martin
Verfasserangabe: Martin Kellner
Jahr: 2012
Neue Zeitschrift für Sozialrecht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Am 1. 4. 2012 ist das ?Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zur Fussnote 1? in Kraft getreten, das die arbeitsmarktpolitischen Instrumente des SGB II und des SGB III reformiert. Die Gründe für die Instrumentenreform waren vielfältig. Bereits der von den Regierungsparteien CDU/CSU und FDP nach der Bundestagswahl 2009 beschlossene Koalitionsvertrag sah vor, dass die Arbeitsmarktinstrumente auf den Prüfstand gestellt werden sollten zur Fussnote 2. Einen weiteren Impuls gab ein interner Bericht des Bundesrechnungshofs über Mängel im Hartz-IV-System aus dem Jahr 2010. Der Bundesrechnungshof kam zu dem Ergebnis, dass die geförderten Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandentschädigung (so genannte Ein-Euro-Jobs) zumeist nicht geeignet waren, Langzeitarbeitslose auf dem Arbeitsmarkt unterzubringen. Zudem fehlten bei mehr als der Hälfte der geprüften Arbeitsgelegenheiten die gesetzlichen Fördervoraussetzungen zur Fussnote 3. Den wichtigsten Anlass für die Reform gab schließlich die Begrenzung der Haushaltsmittel für die aktive Arbeitsförderung. Im Rahmen des ?Zukunftspakets? vom Juni 2010 gab die Bundesregierung der Bundesagentur für Arbeit Effizienzsteigerungen und strukturelle Einsparungen von 2,5 Mrd. Euro im Jahr 2012 und von jährlich 3 Mrd. Euro ab 2013 vor zur Fussnote 4.
Vor diesem Hintergrund verfolgt der Gesetzgeber mit der Instrumentenreform insbesondere die Ziele, die Individualität, die Flexibilität und die Qualität der aktiven Arbeitsförderung zu verbessern. Die Förderung soll eigenverantwortlich und passgenau durch die Jobcenter für die jeweilige Arbeitslose bzw. den jeweiligen Arbeitslosen zur Fussnote 5 eingeleitet werden, um eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Das gesetzliche Regelungsprogramm soll flexibler gestaltet werden und den Einsatz der Instrumente mit Blick auf die unterschiedlichen persönlichen Voraussetzungen des Arbeitssuchenden ermöglichen. Schließlich werden eine Qualitätssicherung bei der Leistungserbringung sowie die Steigerung von Effektivität und Effizienz bei dem Einsatz der Eingliederungsmittel angestrebt. Hierzu soll unter anderem die Neuordnung der aktiven Arbeitsförderung im SGB III nach den Unterstützungsleistungen beitragen zur Fussnote 6. Der Gesetzgeber stellt sich dabei vor, dass die Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte ausgehend von dem im Einzelfall festgestellten Unterstützungsbedarf die passenden Leistungen rasch im neuen SGB III auffinden können. Eine Folge der Reform ist daher eine weitreichende Umnummerierung der Vorschriften des SGB III. Die neuen ?Hausnummern? bedeuten für die Arbeit mit dem SGB III eine beachtliche Umstellung zur Fussnote 7. Indes erschien ein klarer Schnitt unvermeidlich, um die Übersichtlichkeit der gesetzlichen Förder- und Leistungstatbestände zu verbessern zur Fussnote 8.
 
Im Folgenden sollen die für die Arbeit der Jobcenter wichtigsten Änderungen bei ausgewählten arbeitsmarktpolitischen Instrumenten vorgestellt werden. Dabei befasst sich der Beitrag mit dem Vermittlungsangebot (sub II), den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (sub III), den Leistungen zur Eingliederung Selbständiger (sub IV), der öffentlich geförderten Beschäftigung (sub V) sowie der Freien Förderung (sub VI).
 
 

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Kellner, Martin
Verfasserangabe: Martin Kellner
Jahr: 2012
Übergeordnetes Werk: Neue Zeitschrift für Sozialrecht
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Beschreibung: H. 17, S. 652-656
Schlagwortketten:
Arbeitsmarkt / Berufliche Eingliederung / Jobcenter
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