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Nachträgliche Zulassung der Klage bei Formfehlern im elektronischen Rechtsverkehr

Besprechung von BAG, Urt. v. 30.7.2020 – BAG Aktenzeichen 2 AZR 43/20, NZA 2020, NZA Jahr 2020 Seite 1427 (in diesem Heft)
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Verfasser: Müller, Henning
Verfasserangabe: Henning Müller
Jahr: 2020
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Gerade in der Arbeitsgerichtsbarkeit häufen sich Entscheidungen zu Formfehlern im elektronischen Rechtsverkehr. In der Folge haben sich die Gerichte damit zu beschäftigen, ob der Formfehler aufgrund der Eingangsfiktion gem. § 130 a VI ZPO bzw. § 46¿c VI ZPO bereits von vornherein folgenlos bleibt, wenn er unverzüglich behoben wird, oder, ob mögliche Fristversäumnisse durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszuräumen sind. Bei Kündigungsschutzklagen müssen schließlich die Voraussetzungen des § 5 KschG für die nachträgliche Zulassung der Klage beachtet werden, wenn die in der Frist des § 4 S. 1 KSchG eingereichte Klageschrift zwingenden Formvoraussetzungen nicht entsprach. Mit einem solchen Fall hatte sich das BAG in einem Urteil v. BAG 30.7.2020 (NZA 2020, 1427 [in diesem Heft]) zu beschäftigen. (Quelle: https://beck-online.beck.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Müller, Henning
Verfasserangabe: Henning Müller
Jahr: 2020
Übergeordnetes Werk: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
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Beschreibung: H. 20, S. 1381-1383
Schlagwortketten:
Arbeitsgerichtsbarkeit / Elektronischer Rechtsverkehr / Formfehler
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