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Quo vadis Zeitarbeit

die gesetzlichen Regelungen zur Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz – Next stop Luxemburg!
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Verfasser: Bissels, Alexander; Falter, Kira
Verfasserangabe: Alexander Bissels ; Kira Falter
Jahr: 2021
Arbeitsrecht aktuell
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

In der Zeitarbeit gilt qua gesetzlicher Anordnung der Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts – und zwar ab dem ersten Tag der Überlassung (§ 8 I AÜG). Der Zeitarbeitnehmer ist daher grundsätzlich mit einem vergleichbaren Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleich zu behandeln (equal treatment), insbesondere bei der Vergütung (equal pay). In der Praxis wird aber der Gleichstellungsgrundsatz durch die Anwendung der Tarifverträge der Zeitarbeit regelmäßig dauerhaft ausgeschlossen (§ 8 II, IV AÜG). Für das equal pay gilt dies nur einschränkend: eine abweichende Bezahlung der Zeitarbeitnehmer durch Tarifvertrag ist nur für die ersten neun Monate des Einsatzes bei einem Kunden zulässig; im Anschluss gilt zwingend die Gleichstellung. Eine Rückausnahme lässt der Gesetzgeber allerdings zu, wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag einschlägig ist. Die gesetzliche Regel der vorgesehenen Gleichstellung stellt de facto die Ausnahme dar. Bereits vor diesem Hintergrund schieden und scheiden sich weiterhin die Geister an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die Gleichstellung von Zeitarbeitnehmern auszuschließen bzw. einschränken zu können. (Quelle: https://beck-online.beck.de/)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Bissels, Alexander; Falter, Kira
Verfasserangabe: Alexander Bissels ; Kira Falter
Jahr: 2021
Übergeordnetes Werk: Arbeitsrecht aktuell
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Beschreibung: H. 2, S. 36-39
Schlagwortketten:
Zeitarbeitnehmer / Gleichstellung / Entgelt / EU-Recht
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