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Informationen beim BEM-Verfahren

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Verfasser: Daniels, Wolfgang
Verfasserangabe: Wolfgang Daniels
Jahr: 2019
Der Personalrat
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Der Personalrat muss stets darüber informiert sein, welchen Beschäftigten ein BEM angeboten wird. Doch gilt das auch nach den Regeln des neuen Datenschutzes?
Darum geht es:
Der Personalrat muss darüber wachen, ob der Arbeitgeber allen berechtigten Beschäftigten ein BEM-Verfahren anbietet.
Dafür ist er über die Namen der Beschäfttigten und über das Anschreiben in Kopie zu informieren.
Diese Datenweitergabe durch die Dienststelle an den Personalrat bleibt auch mit den neuen Datenschutzregeln erlaubt. (Quelle: Der Personalrat)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Daniels, Wolfgang
Verfasserangabe: Wolfgang Daniels
Jahr: 2019
Übergeordnetes Werk: Der Personalrat
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Beschreibung: H. 4, S. 19 - [22] : Abb., Tab.
Schlagwortketten:
Personalrat / Betriebliches Eingliederungsmanagement / Mitbestimmung
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