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Rechtmäßigwerden rechtswidrig erlassener Verwaltungsakte

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Verfasser: Schenke, Wolf-Rüdiger
Verfasserangabe: Wolf-Rüdiger Schenke
Jahr: 2015
NVwZ
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Rechtswidrige Verwaltungsakte können nur auf Grund des rückwirkenden Erlasses einer erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, der rückwirkenden Aufhebung eines ihre Rechtswidrigkeit begründenden Verwaltungsakts sowie auf Grund einer gesetzlichen Heilungsnorm wie § VWVFG § 45 VwVfG nachträglich rechtmäßig werden. In anderen Fällen kann auf Grund einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage nur ein neuer Verwaltungsakt mit demselben Inhalt erlassen werden, der lediglich im Wege einer Klageänderung gem. § VWGO § 91 VwGO in ein bereits anhängiges Verfahren gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt einbezogen wird. Das gilt entgegen dem BVerwG auch bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung. (Quelle: www.beck-online.beck.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Schenke, Wolf-Rüdiger
Verfasserangabe: Wolf-Rüdiger Schenke
Jahr: 2015
Übergeordnetes Werk: NVwZ
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Beschreibung: H. 19, S. 1341 - 1348
Schlagwörter: Verwaltungsakt
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