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Widersprüche gegen Sanktionen nach § 31 (1) SGB II

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Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Bachmann, Sara; Hochschule der Bundesagentur für Arbeit [Grad-Verleihende Institution]
Verfasserangabe: vorgelegt von: Sara Bachmann ; Herr Prof. Dr. Volker Möntmann, Zweitprüfer/in: Frau Ariadne Hofmeister
Jahr: 2012
Verlag: Mannheim, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
Mediengruppe: Bachelorarbeiten
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Inhalt

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„Im August 2011 – neuere detaillierte Daten liegen noch nicht vor – waren 9,7 Prozent aller in Deutschland lebenden Personen im Alter bis unter 65 Jahren auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen (SGB II-Quote)1“.
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Bei einem Bevölkerungsstand von ca. 81 800 000 Einwohnern² heißt dies – in einem absoluten Wert ausgedrückt -, dass rund 8 Millionen Menschen in Deutschland ohne Leitungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.
 
Dass die Arbeit in den Grundsicherungsstellen somit von immenser Wichtigkeit für einen großen Teil der Bevölkerung steht, ist unumstritten. Ohne die Zahlung von Arbeitslosengeld II (ALG II) wäre es ihnen nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Dies muss ihnen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Garantie des Schutzes der Menschenwürde nach Art. 1 (1) Grundgesetz (GG) i.V. m. dem Sozialstaatsangebot des Art. 20 GG jedoch ermöglicht werden³. Die Umsetzung dessen erfolgt über die Vorschriften der SGB I – XII, insbesondere die Vorschriften des SGB II.
 
Aufgrund der existentiellen Bedeutung des Alg II für die Bezieher dieser Sozialleistung kommt es durch Sanktionen infolge einer Pflichtverletzung unter Umständen zu finanziellen Nöten und Einschnitten in deren Lebenswelt. Aus der Sicht von Fachkräften besteht bei einer Sanktionierung von Leistungsbeziehern die „Gefahr von Kleinkriminalität, Schwarzarbeit oder Verschuldung4.
 
Da eine Sanktion einen tiefen Einschnitt in die Lebenswelt der Betroffenen bedeuten kann, muss eine Sanktionsentscheidung über gesetzliche Vorschriften legitimiert sein. Insoweit ist es wichtig, dass die Mitarbeiter der Grundsicherungsträger die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben kennen und sich an diese halten. Entspricht eine Sanktionsentscheidung nicht den gesetzlichen Vorgaben, kann der Betroffene durch das Einlegen eines Widerspruchs die Aufhebung des Sanktionsbescheides erwirken. Dies kann u.a. zu einer unnötigen Bindung von Personal beim Grundsicherungsträger und zu einem entbehrlichen Aufwand für den Kunden führen.
 
[…]
 
Fußnoten:
1: http://statistik.arbeitsagentur.de/Statistischer -Content/Arbeitsmarktberichte/Berichte-Broschueren/Grundsicherung-SGBII/Generische-Publikationen/Grundsicherung-auf-einen-Blick-201112.pdf
2: http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/sites/destatis/internet/de/presse/pm/2012/01/pd12_014_12411,templatedId=renderPrint.psml.
 
3: vgl. BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; - juris 1.Leitsatz
4: Götz/Ludwig-Mayerhofer/Schreier, Seite 6.
 

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Details

Verfasserangabe: vorgelegt von: Sara Bachmann ; Herr Prof. Dr. Volker Möntmann, Zweitprüfer/in: Frau Ariadne Hofmeister
Jahr: 2012
Verlag: Mannheim, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
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Systematik: Suche nach dieser Systematik 02.06.04, 04.06.02
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Beschreibung: 61, ungezählte Bl. : graph. Darst.
Schlagwortketten:
Sozialgesetzbuch II / Hartz IV / Sanktion / Widerspruch
Beteiligte Personen: Suche nach dieser Beteiligten Person Möntmann, Volker [AkademischeR BetreuerIn]; Hofmeister, Ariadne [AkademischeR BetreuerIn]
Sprache: Deutsch
Fußnote: Mannheim, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, Bachelor-Thesis, 2012, Erscheint auch als Print-Version
Mediengruppe: Bachelorarbeiten